Glossarium

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A
Abmarkung
Die Abmarkung ist ein Verwaltungsakt, bei dem eine Grundstücksgrenze in der Örtlichkeit kenntlich gemacht wird. Das erfolgt in der Regel durch Setzen von Grenzsteinen. Nach erfolgter Abmarkung ist ein Grenztermin unerlässlich.
Absteckung
Die Absteckung ist die Übertragung eines geplanten Objektes in die Örtlichkeit.
Dabei unterscheidet man zwei Etappen.
  1. Die Grobabsteckung ist nötig um Erdarbeiten und Baufeldräumung durchführen zu können. Die Objektpunkte werden dabei durch Pfähle vermarkt.
  2. Die Feinabsteckung ist die Übertragung der Objektpunkte in die Örtlichkeit. Es werden Genauigkeiten von wenigen Millimetern erreicht. Oft wird die Feinabsteckung auf Schnurgerüsten ausgeführt und mit Schrauben oder Nägeln vermarkt.
Amtlicher Lageplan
Gemäß § 2 der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren vom 19.12.1997 stellt der amtliche Lageplan Tatbestände an Grund und Boden dar. Er ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren. Der amtliche Lageplan ist in seinen Hauptinhalten öffentliche Urkunde und trifft rechtssichere Aussagen zu den Grundstücksgrenzen. Er dient zur Einhaltung von Normen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bauantragsverfahren. Außerdem dient er dem Schutz nachbarschaftlicher Interessen an Eigentum, an Grund und Boden. Der amtliche Lageplan ist von hoher Genauigkeit und kann dem Objektplaner als Planungsgrundlage dienen.
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung wird das Liegenschaftsbuch automatisch geführt. Es ist ein Verzeichnis der Flurstücke mit Angaben über:
  • Zugehörigkeit zu Land, Gemeinde und Flur
  • katastertechnische Bezeichnung
  • Gebäude
  • Hinweise auf strittige Grenzen
  • Flächengröße
  • Lagebereich
  • Nutzungsart
  • Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens
  • Angaben über den Eigentümer, Erbbauberechtigten usw.
  • die Buchungsstelle im Grundbuch
  • Hinweise auf Bodenordnungsverfahren, Verfügungsbeschränkungen u.ä.
Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)
Derzeit wird daran gearbeitet, die Liegenschaftskarte blattschnittlos auf elektronischem Datenträger automatisiert zu führen. Die ALK ist die visuelle Darstellung der Flurstücke und Gebäude in ihrer Lage, Größe und Bezeichnung.
B
Baulast
Zu einer Baulast unterwirft sich ein Grundstückseigentümer freiwillig zugunsten eines Nachbarn. Baulasten werden in das Grundbuch, Abteilung II eingetragen.
BbgBO
Die Brandenburgische Bauordnung regelt unter anderem wie gebaut werden kann, welche Bauvorhaben genehmigungsbedürftig oder auch genehmigungsfrei sind, wann ein Bauantrag gestellt werden muss oder eine Bauanzeige ausreicht.
Besitz
Der Besitz stellt die tatsächliche Gewalt über eine Sache ( Grundstück) dar, z.B. Nutzer, Pächter, Inhaber. In der Regel fällt Besitz und Eigentum in einer Person zusammen.
Bescheinigung
Gemäß § 68 BbgBO ist der Bauherr verpflichtet, spätestens 14 Tage nach Baubeginn die Lage und Höhe der baulichen Anlage, zur Prüfung für das Bauamt einmessen zu lassen.
Beteiligte
Beteiligte sind, deren rechtliche Interessen in einem Verfahren betroffen sind.
Bei einer Liegenschaftsvermessung sind das der Eigentümer des vermessenen Grundstückes und die Grundstücksnachbarn.
Beurkundung
Hierbei handelt es sich um die Aufnahme einer Niederschrift über die von den Beteiligten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen.
C  
D  
E
Eigentum/ Eigentümer
Das Eigentum stellt die allseitige rechtliche Gewalt über eine Sache (Grundstück) dar. In der Regel fällt Eigentum und Besitz in einer Person zusammen.
Einmessung
Hier handelt es sich um die vermessungstechnische Erfassung eines Objektes in seiner Lage und Höhe.
Einmessungsbescheinigung
Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach § 15 des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.
Erbbaurecht/Erbbauberechtigte
Das Erbbaurecht ist ein veräußerliches und vererbliches Recht einer Person, auf dem belasteten Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Es ist zeitlich begrenzt.
F
Flur
Als Flur wird eine geografisch zusammengehörige Anzahl von Flurstücken bezeichnet. Die Flur wird in ihrer Gesamtheit auf einer Flurkarte (Liegenschaftskarte) dargestellt.
Flurstück
Gemäß § 11 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg vom 28.11.1991 ist das Flurstück ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Fortführungsmitteilung
Änderungen der Eintragungen im Liegenschaftskataster werden dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks durch die Fortführungsmitteilung bekannt gegeben.
G
Gebäudeeinmessungspflicht
Gemäß § 15(2) Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg hat der jeweilige Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer auf seine Kosten das errichtete Gebäude oder Gebäudeteil durch eine dazu berechtigte Vermessungsstelle einmessen zu lassen
Gebührenbescheid
Der Gebührenbescheid ist die Festsetzung einer Behörde über die Höhe der Gebühr. Für hoheitliche Tätigkeiten im Beriech des Vermessungswesens werden die anfallenden Kosten nach Abschluss der Amtshandlung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühre- u. Kostenordnung für das Kataster- u. Vermessungswesen im Land Brandenburg regelt einheitlich die Höhe der Gebühr für die jeweiligen Amtshandlungen.
Gemarkung
Die Gemarkung ist ein Katasterbezirk, der eine örtliche zusammenhängende Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfasst.
Geobasisinformationssystem
Das Geobasisinformationssystem ist ein amtliches, raumbezogenes Informationssystem. Es ist einer ständigen Wandlung und Laufendhaltung unterworfen. Grundlage für das Geobasisinformationssystem bildet hierbei die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) und das automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB). Es beinhaltet auch Informationen über die Topografie.
Grenzbescheinigung
Eine Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberbauungen vorhanden sind.
Grenzfeststellung
Mit einer Grenzfeststellung wird erstmalig der örtliche Verlauf einer bestehenden oder einer neu zu bildenden Grenze bei Anerkennung durch die Beteiligten ermittelt.
Grenzniederschrift
Bei einem Grenztermin wird eine Grenzniederschrift aufgenommen. Sie enthält den Hergang des Grenztermins, das Ergebnis der Grenzuntersuchung, den Umfang der Grenzfeststellung und der Abmarkung. Die Grenzniederschrift wird den Beteiligten vorgelesen, Die Beteiligten genehmigen den Inhalt der Grenzniederschrift durch ihre Unterschrift. Durch die Unterschrift des Verhandlungsführers (ÖbVermIng) wird die Grenzniederschrift zur öffentlichen Urkunde.
Grenztermin
Der Grenztermin wird den Beteiligten in geeigneter Form bekanntgegeben.
Den Beteiligten wird in einem Grenztermin Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen angezeigt. Es wird eine öffentlich rechtliche Urkunde, die Grenzniederschrift, aufgenommen.
Grundbuch
Als öffentliches Buch wird das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht geführt. Es hat die Aufgabe, das Eigentum an einem Grundstück zu sichern. Die Grundstücksbelastungen werden im Grundbuch urkundlich festgeschrieben.
Grundbuchblatt
Es besteht aus dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen. Die Abteilung I enthält den Namen des Eigentümers. In der Abteilung II sind alle Belastungen des Grundstückes mit Ausnahme der in der Abteilung III aufgeführten Grundpfandrechte nachgewiesen.
Grundstück
Das Grundstück ist ein örtlich zusammenhängendes wirtschaftlich und
rechtlich einheitlicher Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
H  
I
Identitätsbescheinigung
Mit der Identitätsbescheinigung wird bestätigt, dass das bereits in einem notariellen Vertrag verhandelte Grundstück tatsächlich der Gegenstand ist, der verkauft, beliehen oder belastet werden soll. Der Notar fordert diese Erklärung zur Rechtssicherheit des Begünstigten an.
J  
K
Katasternachweis
Der Katasternachweis ist die Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Flurkarte und im Katasterzahlenwerk.
Katasterzahlenwerk
Das Katasterzahlenwerk ist Bestandteil des Katasternachweises und es besteht aus der Sammlung aller bei der Vermessung der Flurstücke angefertigten Vermessungsschriften.
L
Liegenschaftsbuch
Das Liegenschaftsbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Flurstücke mit ihrer Bezeichnung, Beschreibung und Angabe zum Eigentümer. Siehe auch (ALB).
Liegenschaftskarte
In der Liegenschaftskarte (Flurkarte) werden die Flurstücke einer Flur zu einem bestimmten Maßstab dargestellt. Siehe auch (ALK).
Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist das von der Vermessungs- und Katasterbehörde geführte öffentliche Register. In ihm sind alle Liegenschaften ( Flurstücke und Gebäude) so nachzuweisen und zu beschreiben, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht wird.
Liegenschaftsvermessung
Die Liegenschaftsvermessung wird von der Vermessungsstelle ausgeführt. Sie ist die vermessungstechnische Aufnahme von Flurstücken und Gebäuden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters.
M  
N
Notar
Ihre Haupttätigkeit ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Für die Ausübung erhalten sie ein Dienstsiegel und –stempel. Des Weiteren sind sie verpflichtet, ihre Klienten zu betreuen und in juristischen Fragen zu beraten. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern.
Nutzungsart
Für jedes Flurstück und Teile davon wird im Liegenschaftskataster die tatsächliche in der Örtlichkeit offensichtliche Nutzung nachgewiesen.
O
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVermIng)
Ein ÖbVermIng ist ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur, der aufgrund einer staatlichen Bestellung zur öffentlich-rechtlichen Vermessungstätigkeit (Liegenschaftsvermessung) zugelassen ist. Er steht unter Aufsicht des Landesvermessungsamtes.
Öffentliche Urkunde
Dies ist eine Urkunde, die von einer Urkunde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist.
Vgl. § 415 Zivilordnung
P  
Q  
R
Rechtsbehelfsfristen
Bei einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt beträgt die Frist einen Monat, wenn der Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ansonsten beträgt die Frist ein Jahr (§ 70 VwGO).
S
Schlussvermessung
Schlussvermessungen sind Zerlegungsvermessungen zur Bildung neuer Strassen, Brücken- oder Wasserlaufgrundstücken bzw. zur Festlegung und Vermarkung der alten Grundstücksgrenzen bei Erneuerungsmaßnahmen.
Sonderung
Die Sonderung ist die Zerlegung eines Flurstückes ohne örtliche Vermessung
T
Teilung
Die Teilung eines Grundstückes erfolgt im Grundbuch. Sie bedarf der Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen werden soll. In der Regel ist dazu eine Liegenschaftsvermessung (Zerlegung) notwendig.
U
Unschädlichkeitszeugnis
Die Katasterbehörde bescheinigt hiermit auf Antrag, dass ein abgeschriebener Grundstücksteil von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Rechten frei wird und diese Freistellung für den Begünstigten unschädlich ist.
Urkunde
Sie ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen und die einen bestimmten Aussteller benennt oder doch wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt.
V
Vereinigung
Mehrere Grundstücke werden zu einem Grundstück vereinigt. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag des Eigentümers im Grundbuch.
Vermessungsstelle
Eine Vermessungsstelle ist eine Behörde oder Person, die aufgrund der Gesetzgebung berechtigt ist, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen. Das dürfen das Kataster- und Vermessungsamt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein.
Vermessungsantrag
Jede Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag ausgeführt. Dieser Antrag kann vom Eigentümer selbst, von einem Nutzungsberechtigtem oder von einem Bevollmächtigtem gestellt werden. Die Auslösung eines Vermessungsantrages hat in jedem Fall Gebühren zur Folge, die einerseits an den ÖbVermIng zu entrichten sind andererseits aber auch von weiteren Behörden eingefordert werden.
Vermessungsriss
Bei jeder Liegenschaftsvermessung wird ein Vermessungsriss angefertigt. In Ihm werden die Tatbestände an Grund und Boden und die geometrische Form und Lage dokumentiert. Er ist ein Beweismittel das zur Rekonstruktion der Flurstücksgrenzen dient. Ein Vermessungsriss wird im Kataster- und Vermessungsamt aufbewahrt und steht allen Vermessungsstellen zur Verfügung.
Vermessungsschrift
Die Vermessungsschrift wird von der Vermessungsstelle bei jeder Liegenschaftsvermessung angefertigt. Sie enthält die Grenzniederschrift, die durch die Vermessungsstelle angefertigten Vermessungsrisse und die für die Fortführung nötigen Anträge.
Vermessungsunterlagen
Die Vermessungsunterlagen werden vom zuständigen Kataster- und Vermessungsamt ausgefertigt. Sie setzen sich aus dem Festpunktnachweis, Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte sowie Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk zusammen. Die Ausfertigung der Vermessungsunterlagen erfolgt auf Antrag des ÖbVermIng und ist Gebührenpflichtig.
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme, einer Behörde, zur Regelung eines Einzelfalls, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, mit Rechtswirkung nach außen.
W  
X  
Y  
Z
Zerlegung
Im Liegenschaftskataster wird ein Flurstück in mindestens zwei Flurstücke zerlegt. Eine rechtsändernde Wirkung geht hiervon nicht aus.