Zuständigkeiten und Institutionen

Welche Aufgaben hat das Grundbuchamt?

Wozu dient das Kataster- und Vermessungsamt?

Wofür ist das Bauamt zuständig?

Grundbuchamt

Das Grundbuchamt führt das Grundbuch. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit.
Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und Verfügungen des Grundbuchamtes werden in Grundbuchakten zusammengefasst; für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Es erhält eine laufende Nummer und wird mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst. Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Grundbuchamt nur auf Antrag tätig wird.

Kataster- und Vermessungsamt

Das Kataster- und Vermessungsamt ist für die Einrichtung, Führung und Fortführung des Liegenschaftskatasters mit dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte zuständig.
Alle Flurstücke der jeweiligen Landkreise sind hier verzeichnet.
Für alle Vermessungen im Landkreis werden durch das Kataster- und Vermessungsamt die Grundlagen bereitgestellt. Das sind Koordinaten der Aufnahmepunkte und Höhe der Höhenanschlusspunkte, aber auch die Fortführungsrisse aller Liegenschaftsvermessungen.

Im Kataster- und Vermessungsamt ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte tätig. Hier wird die Kaufpreissammlung geführt, welche die Grundlage für die Grundstückswertermittlung, die Bodenrichtwertkarte und den Grundstücksmarktbericht ist.

Bauamt

Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Städte) ist zuständig für die Überwachung und Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften im Baugenehmigungsverfahren. Im Vordergrund steht die Bausicherheit, aber auch die Baugestaltung. Maßgebliche Rechtsgrundlage des Bauordnungsrechts sind die Landesbauordnungen und die eingeführten technischen Baubestimmungen.

Der Bauantrag ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren. Der Bauantrag wird in dreifacher Ausfertigung mit entsprechenden Anlagen und Unterschriften des Bauherren und des Architekten bei der Baubehörde eingereicht. Er umfasst in der Regel das Antragsformular, die Baubeschreibung, einen amtlichen Lageplan, die Bauzeichnungen (Ansichten, Schnitte, Grundrisse), die statische Berechnung, den Entwässerungsplan und den Freiflächenplan mit Anordnung des Kfz-Stellplatzes.
Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis zur Durchführung der Baumaßnahme. Sie ist zwingend erforderlich. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt, wenn die Behörde innerhalb einer festgelegten Frist nicht widersprochen hat.
Ein Baubeginn ist erst nach Erteilung der Baugenehmigung gestattet. Eine Teilgenehmigung ermöglicht ggf. einen vorzeitigen Beginn. Dabei ist zu beachten, dass eine Baugenehmigung nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit verliert, auch wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde. Baubeginn und ausführende Firma sind der Baubehörde zu melden.